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Grundsätzlich kann jeder die Bestattung eines Verstorbenen beauftragen. Der Gesetzgeber in Niedersachsen sieht jedoch folgende Rangfolge vor:
In Niedersachsen dürfen Verstorbene gemäß § 7 Abs. 1 BestattG bis zu 36 Stunden nach Todeseintritt zu Hause aufgebahrt werden.
In Niedersachsen darf eine Beisetzung frühestens 48 Stunden und spätestens 8 Tage nach dem Todeseintritt erfolgen. Bei einer Einäscherung verlängert sich die Frist auf maximal 4 Wochen nach der Kremation (§ 9 Abs. 1f BestattG).
Verstorbene können in ihrer eigenen Kleidung beigesetzt werden, diese sollte aber nach Möglichkeit aus biologisch abbaubaren Stoffen bestehen. Achten Sie darauf, sowohl Ober- als auch Unterbekleidung mitzugeben.
Für die Durchführung der Kremation muss der Verstorbene in einen Sarg eingebettet werden, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 12 Abs. 3 BestattG).
In Niedersachsen besteht eine Friedhofspflicht. Daher darf die Urne nur auf einer dafür zugelassenen Grabfläche beigesetzt werden. Hierzu gehören Friedhöfe, Kolumbarien sowie ausgewiesene Wald- und Meeresflächen (§ 12 Abs. 5 BestattG).
Eine Bestattungsvorsorge bietet die Lösung für dieses Thema, da bereits zu Lebzeiten die gewünschte Bestattungsart und die Gestaltung der Beisetzung festgelegt werden können. Zudem ist es möglich, die Kosten im Voraus zu kalkulieren und das erforderliche Geld für diesen Zweck zu hinterlegen. Auf diese Weise wird eine würdevolle und persönliche Bestattung nach Ihren individuellen Wünschen sichergestellt.
Selbstverständlich führen wir Bestattungen auch außerhalb der Gemeinde durch. Mit umfangreicher Erfahrung auf verschiedenen Friedhöfen im Landkreis sowie im Friedwald in Bramsche, dem Ruheforst in Bissendorf und in Schloss Hünnefeld in Bad Essen bieten wir Ihnen vielfältige Optionen. Zudem organisieren wir Seebestattungen an der Nord- und Ostsee.